Kosten

 

Übersicht der Grundzüge des anwaltlichen Gebührenrechts für zivilrechtliche Verfahren (im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gelten andere Gesetzmäßigkeiten)


Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bei den Gebühren nach dem RVG handelt es sich um Fallpauschalen. Die Gebühr wird also nur jeweils einmal für eine Angelegenheit fällig, unabhängig davon wie viele Telefonate, Schreiben oder Besprechungen der Anwalt zur Erledigung der Sache benötigt. Die Gebühr kann bei über durchschnittlich aufwändigen oder schwierigen Sachen allerdings, wie ärztliche Gebühren, innerhalb eines Rahmens an den Aufwand und die Schwierigkeit angepasst werden und wird, soweit das RVG nicht anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Dieser Gegenstandswert, der vom wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an dem Verfahren abhängt, wird im gerichtlichen Verfahren vom Gericht mit Beschluss bindend für alle Beteiligten festgelegt, außergerichtlich vom Anwalt nach Maßgabe der für den Mandanten zu erhebenden oder abzuwehrenden Forderungen festgelegt, im Zweifel geschätzt oder nach den gesetzlichen Vorgaben festgelegt (sogenannte Wertfestsetzungsbestimmungen, z. B. nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Familiengerichtskostengesetz).

Es besteht die Möglichkeit, schriftlich eine höhere als die gesetzliche Vergütung zu vereinbaren. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten können auch Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren.

Die Vergütung kann nur aufgrund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung eingefordert werden. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben

Die Beratungsgebühr fällt für reine Beratungen an. Sie ist für Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch auf einen Höchstbetrag von 226,10 € bis 297,50 € bei Ausarbeitung einer schriftlichen gutachterlichen Stellungnahme gedeckelt und richtet sich auch nach dem zeitlichen Umfang für die Erstberatung und dem Wert um den es dabei geht.

Die Geschäftsgebühr ist in Nr. 2300 VV-RVG geregelt. Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages.

Die Geschäftsgebühr ist eine sogenannte Rahmengebühr. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr 1,5).

Die Gebührenmitte von 1,5 wird durch die Schwellengebühr auf 1,3 begrenzt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit über durchschnittlich umfangreich oder schwierig war.

Die Verfahrensgebühr entsteht z. B. für die anwaltliche Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich in Höhe einer 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV-RVG), im Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV-RVG). Für die Tätigkeit im Mahnverfahren entstehen Verfahrensgebühren in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob Antragsteller oder Antragsgegner anwaltlich vertreten werden (Nr. 3305, Nr. 3307 VV-RVG). Auch für die anwaltliche Tätigkeit im Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren entstehen Verfahrensgebühren (Nr. 3309, 3311 VV-RVG). Unter bestimmen Voraussetzungen reduziert sich die Verfahrensgebühr (z.B. Nr. 3101 VV-RVG, Nr. 3201 VV-RVG).

Ein Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für die Vertretung in Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisaufnahmeterminen unter Beteiligung des Gerichts. Er verdient die Terminsgebühr auch, wenn er an einem Termin teilnimmt, der von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumt ist.

Zudem erhält er eine Terminsgebühr bei der Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Für Besprechungen mit dem Auftraggeber entsteht die Terminsgebühr jedoch nicht. Die Terminsgebühr entsteht nur einmal und umfasst die Wahrnehmung aller Termine.

Nach BGH, Urteil vom 08.02.2007, Az.: IX ZR 215/05, kann eine Termingebühr bereits dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat.

Zusätzlich zu den anderen Gebühren kann in vielen Fällen auch eine Einigungsgebühr anfallen, wenn zwischen den Parteien eine Einigung zustande gekommen ist, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Erforderlich ist für das Entstehen der Einigungsgebühr, dass der Rechtsanwalt bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, sprechen Sie mich an.

Wer bezahlt die Anwaltskosten? Grundsätzlich gilt, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer bezahlt. Der Mandant also seinen Anwalt. Wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, kann der Anwalt mit der Versicherung abrechnen und der Mandant bezahlt nur die Selbstbeteiligung bei seiner Versicherung, soweit eine solche vereinbart ist.
Oft jedoch hat man einen Kostenerstattungsanspruch. Das bedeutet, der Gegner oder auch die Staatskasse müssen die Kosten, die für die Beauftragung des Anwalts entstehen, ersetzen.
Gerade in Schadensersatz und Unfallsachen ist das die Regel. Bei einem Verkehrsunfall kann der Anwalt sogar direkt mit der gegnerische Haftpflichtversicherung abrechnen, soweit der Unfallgegner für den Schaden verantwortlich ist.

Sie haben keine Rechtsschutzversicherung und können sich keinen Anwalt leisten?
Dann bietet der Staat eine gewisse Unterstützung in Form von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe an. Das gilt in den Fällen, in denen das verfügbare Einkommen im Bereich der Sozialhilfesätze liegt. Zu den Einzelheiten sprechen Sie das Amtsgericht an, in dessen Bezirk (also Landkreis) Sie wohnen. Die dortige Rechtsantragsstelle hält die Formulare bereit, mit denen diese staatlichen Hilfen angefordert werden können.


Ich bin für Sie da:
Mo. bis Fr. von 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mo. und Di. von 14:00 -17:00 Uhr
Donnerstag von 14:00 - 17:00 Uhr

Das Büro ist auch mit dem kostenlosen Stadtbus Linie 1, Haltestelle Herzog-Ernst-Straße (5 Gehminuten bergauf) oder Königsberger Straße (5 Gehminuten bergab), zu erreichen.

Die Kanzlei verfügt über einen barrierefreien Zugang und kostenlose Parkplätze.

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